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Ein­zel­richter Hans-Her­mann Menzel, der stell­ver­tre­tender Vor­sit­zender des DFB-Sport­ge­richts: Der Ein­spruch ist zulässig, in der Sache selbst jedoch nicht begründet. Bei der strit­tigen Ent­schei­dung des Schieds­rich­ters han­delt es sich
zwei­fels­frei um eine Tat­sa­chen­ent­schei­dung, die unan­fechtbar ist. Dies ergibt sich ein­deutig aus der Fuß­ball­regel 5, wonach die Ent­schei­dungen des Schieds­rich­ters über Tat­sa­chen, die mit dem Spiel zusam­men­hängen, end­gültig sind.´
Der Club ver­zichtet auf einen Ein­spruch gegen das Urteil des Sport­ge­richts. Wir müssen dieses Urteil akzep­tieren. Es war für uns den­noch wichtig, Mann­schaft und Fans zu zeigen, dass wir alles tun, um Recht zu bekommen. Wir haben in Duis­burg ein ein­wand­freies Tor erzielt und wollten dies mit unserem Ein­spruch klar­ma­chen´,
erklärte Nürn­bergs Manager Martin Bader.
Ein Nürn­berger Pro­test hätte unab­hängig vom Urteil des Sport­ge­richts wenig Aus­sichten auf Erfolg gehabt, weil der Welt­ver­band FIFA Tat­sa­chen­ent­schei­dungen
der Schieds­richter stets als heilig und nicht durch TV-Bilder zu kor­ri­gieren ansieht.