Przybylski or not Przybylski, das ist hier die Frage. Der Spieler vom ASV Mettmann stand in der Nähe, als der Schiri beleidigt wurde. Das reichte für ein Urteil.
Nach drei Spruchkammersitzungen stand Aussage gegen Aussage. Auf der einen Seite ein Schiedsrichter, der es gehört und gesehen haben will. Auf der anderen Seite der ASV Mettmann und seine Truhe aus Gegenbeweisen. Was also tun, Herr Johannes Daners, Vorsitzender der Verbandsspruchkammer? „Das Sportrecht der Fifa sieht in solchen Fällen vor, Schiedsrichtern eine hohe Glaubwürdigkeit zuzusprechen“, erklärt Daners. Die Aussage des Schiris sei demnach als wahrscheinlich und die des ASV als unwahrscheinlich beurteilt worden.
Mettmanns Vorstandsmitglied Musa Ibis sagt daher im Nachhinein: „Wir wissen eigentlich gar nicht, warum überhaupt verhandelt wurde. Es stand von vorn herein fest, dass wir den Kürzeren ziehen würden. Mein Vertrauen in den Verband ist völlig dahin.“ Nicht nur das Urteil selbst regt Ibis auf, vielmehr die Situation vor der Urteilsverkündung: „Man legte uns nahe, besser zuzugeben, dass Przybylski den Schiri beschimpft habe, um eine mildernde Strafe zu bekommen. Eine total absurde Situation, in der wir zehn Minuten Zeit hatten uns abzusprechen. Aber man kann doch nicht einfach lügen. Wir blieben also bei unserer Aussage und bekamen dann die volle Breitseite.“
Im Zweifel für den Schiri
Daners, von Beruf Rechtsanwalt, bestätigt Ibis‘ Aussagen: „Klar, ich kann den Ärger verstehen. Wir wollten damit aber die Karten offen auf den Tisch legen, da ein Geständnis eine Milderung der Strafe vorgesehen hätte, so ist das eben. Wir haben damit den Verantwortlichen des ASV die Möglichkeit gegeben sich zu fragen, was ihnen lieber sei. Vor fünf bis zehn Jahren gab es solch ein Entgegenkommen gar nicht, die Zeiten sind Gott sei Dank vorbei. Heute ist das viel transparenter.“
Eigentlich, so Daners weiter, könne der ASV Mettmann noch froh sein, dass es nur zehn Wochen Sperre seien. Diskriminierende Beleidigungen könnten einen Spieler bis zu sechs Monate aus dem Verkehr ziehen. Weil aber „der Wahrheitsgehalt schwer zu überprüfen“ gewesen sei, habe man die Verbalattacke als „Normalbeleidigung“ eingestuft.
Hinsichtlich des unklaren Hergangs schließt Rechtsanwalt Daners mit der bemerkenswerten Aussage, dass „im Zweifel für den Angeklagten“ eben nur dann greifen würde, wenn es erst überhaupt Zweifel gäbe, was aber nicht der Fall gewesen sei. Statt Empörung sollte der ASV also besser Dankbarkeit zeigen und sich eingestehen: man steht wirklich im Abseits, wenn der Schiri pfeift.